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Alles rund um die ÖH:
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Allgemeine Informationen zu den Studiengebühren

Ab dem Sommersemester 2009 sind folgende Studierenden in Mindestzeit (zzgl. 2 Toleranzsemester pro Studienabschnitt) von den Studiengebühren befreit:

  • Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft

  • EU-BürgerInnen

  • Schweizer StaatsbürgerInnen

  • Nicht-EWR-BürgerInnen mit der Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthalts. Z.B. österreichische Daueraufenthaltskarte-EG, nicht-österreichische Daueraufenthaltskarte-EG wenn auch ein Aufenthaltstitel für Österreich besteht.

  • Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländer/-innen

  • Studierende, die Flüchtlinge gemäß der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sind

  • unter der Voraussetzung, dass sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschreiten


Weiters können nach Überschreiten der Fristen folgende Gründe für den Erlass der Studiengebühren geltend gemacht werden:

  • Absolvierung des Präsenz- oder Zivildienstes, wenn dafür mehr als zwei Monate pro Semester verwendet werden

  • Krankheit, falls länger als zwei Monate im betreffenden Semester

  • Schwangerschaft, falls länger als zwei Monate im betreffenden Semester

  • Überwiegende Betreuung von Kindern (gleicher Wohnsitz) bis zu deren 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt

  • Erwerbstätigkeit mit einem Jahreseinkommen 2009 von mind. 5008,36 Euro

  • Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 %

  • Bezug von Studienbeihilfe im vorangegangenen oder im laufenden Semester

  • Studierende aus gewissen Ländern (Anlage 1 der Studienbeitragsverordnung) müssen den Studienbeitrag für zwei Semester einzahlen, können aber bei Absolvierung von 24 ECTS-Anrechnungspunkten nachträglich von den Studiengebühren befreit werden.


Liegen die Erlasstatbestände oder die hierfür erforderlichen Nachweise während der Inskriptionsfrist noch nicht vor, ist es möglich, innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag auf Rückerstattung der bereits entrichteten Studiengebühr zu stellen. Die Frist für das Wintersemester ist jeweils der nächstfolgende 31. März, für das Sommersemester der 30. September.

Achtung neu: Studierende, welche mehrere ordentliche Studien betreiben, können einen Antrag auf Refundierung beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung stellen. Voraussetzung dafür ist, dass im betreffenden Semester in allen gemeldeten Studien ein Studienerfolg von mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkten (Doktoratsstudierende 8 Semesterwochenstunden) erbracht werden kann. Der Nachweiszeitraum für das Winter-semester reicht vom 1. Oktober bis zum 28. Februar, die Antragstellung muss spätestens bis zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters erfolgen. Auf die Rückerstattung besteht kein Rechtsanspruch. Ausschlussgründe sind insbesondere die Refundierung durch eine andere Einrichtung oder die Gewährung eines Zuschusses.
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