Einkommensteuerbescheid
Durch Einbringen einer Einkommensteuererklärung oder ArbeitnehmerInnenveranlagung:
Gibt dieser Bescheid (insbesondere bei selbstständigen Beschäftigten) keine Auskünfte über die Höhe des Einkommens, so ist zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung des/der Studierenden nötig, dass zumindest ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in entsprechender Höhe erziehtl wurde.
Wichtig ist auch, dass ihr nur 6 Monate nach Einzahlung der Studiengebühren um Rückerstattung ansuchen könnt.
Manche SachbearbeiterInnen in den Finanzämtern meinen, dass sie für jene die nicht Steuerpflichtig sind keinen Bescheid (Null- oder Nichtveranlagunsbescheid) ausstellen müssen. Diese Ansicht ist falsch. Verweist sie auf die Einkommensteuerrichtlinien 2000, Randzahl (Rz) 7506. Diese Weisung des Bundesministeirum für Finanzen ist für sie verbindlich und garantiert euch einen Bescheid. Wir haben auch zusätzlich ein Informationsschreiben zum Einkommensteuerbescheid erstellt wo die obigen Punkte nochmals aufgezählt sind und welches ihr vorlegen könnt.
- ArbeitnehmerInnenveranlagung: Wenn nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (echtes Dienstverhältnis) bestehen.
- Einkommensteuererklärung: In allen anderen Fällen, d.h. wenn auch andere Einkünfte (selbstständig, Freier Dienstvertrag, Werkvertrag) erzielt wurden.
- Die Benötigten Formulare findest du online auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.
- Einbringung schriftlich oder elektronisch (FinanzOnline) möglich.
- Entscheidung des Finanzamtes muss ohne unnötigen Aufschub als Bescheid erfolgen (§§ 92 und 198 Bundesabgabenordnung).
- Wenn kein steuerpflichtiges Einkommen besteht muss dir ein Null- oder Nichtveranlagungsbescheid (Bescheid, mit dem keine Einkommensteuer festgesetzt wird) ausgestellt werden (vgl. Einkommenssteuerrichtlinien 2000, Rz 7506, Seite 1557).
- Problemfälle in denen kein Bescheid erlassen wird: Persönliche Kontaktaufnahme mit SachbearbeiterIn im Finanzamt und/oder mit uns.
Gibt dieser Bescheid (insbesondere bei selbstständigen Beschäftigten) keine Auskünfte über die Höhe des Einkommens, so ist zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung des/der Studierenden nötig, dass zumindest ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in entsprechender Höhe erziehtl wurde.
Wichtig ist auch, dass ihr nur 6 Monate nach Einzahlung der Studiengebühren um Rückerstattung ansuchen könnt.
Manche SachbearbeiterInnen in den Finanzämtern meinen, dass sie für jene die nicht Steuerpflichtig sind keinen Bescheid (Null- oder Nichtveranlagunsbescheid) ausstellen müssen. Diese Ansicht ist falsch. Verweist sie auf die Einkommensteuerrichtlinien 2000, Randzahl (Rz) 7506. Diese Weisung des Bundesministeirum für Finanzen ist für sie verbindlich und garantiert euch einen Bescheid. Wir haben auch zusätzlich ein Informationsschreiben zum Einkommensteuerbescheid erstellt wo die obigen Punkte nochmals aufgezählt sind und welches ihr vorlegen könnt.
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